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20.05.2012 16:05 von René Klawohn
Weiterlesen … Rückblick zum Deutsch-Koreanischen Mai-Stammtisch/함부르크 한독 모임
Der Verein führt den Namen Deutsch-Koreanische Gesellschaft Hamburg e.V.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Deutschland, insbesondere Hamburg, und Korea zu stärken und die gegenseitigen Kenntnisse über Politik, Kultur, Wirtschaft und weitere gesellschaftliche Bereiche zu vertiefen.
Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch Sammlung und Austausch von Informationen, wie z.B. durch Rundschreiben oder Zeitschriften, durch Vorträge, Symposien, Ausstellungen und andere Veranstaltungen.
Der Verein erstrebt ferner die Pflege und Förderung persönlicher und beruflicher Beziehungen zwischen deutschen und koreanischen Personen und Institutionen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, wie z.B. durch die Förderung von Austauschprogrammen, Studienreisen oder gemeinsamen Treffen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gesellschaft besteht aus
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zu ernennen.
Die Mitgliedschaft endet:
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie wählt insbesondere den Vorstand und setzt die Höhe der Beiträge für Einzelmitglieder und korporative Mitglieder fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ihre Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per Email und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Aktivitäten der Gesellschaft sollen durch Beiträge und darüber hinaus durch Spenden finanziert werden.
Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder, korporative Mitglieder haben eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche die Gesellschaft betreffenden Fragen soweit in dieser Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung soll ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende und einen Schatzmeister.
Gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende.
Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 10 Mitgliedern.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich statt.
Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und tagt gemeinsam mit dem Vorstand.
Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zwecks einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Ost-asiatischen Verein Hamburg e.V., welcher unmittelbar und ausschließlich dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 06.05.2008 = aktuell
16.02.1984:
13.02.1985:
06.05.2008: