Satzung

§1   Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen Deutsch-Koreanische Gesellschaft      Hamburg e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Beziehungen zwischen     Deutschland, insbesondere Hamburg, und Korea zu stärken und die     gegenseitigen Kenntnisse über Politik, Kultur, Wirtschaft und weitere     gesellschaftliche Bereiche zu vertiefen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung und Austausch von Informationen, wie z.B. durch Rundschreiben oder Zeitschriften, durch Vorträge, Symposien, Ausstellungen und andere Veranstaltungen.

Der Verein erstrebt ferner die Pflege und Förderung persönlicher und beruflicher Beziehungen zwischen deutschen und koreanischen Personen und Institutionen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, wie z.B. durch die Förderung von Austauschprogrammen, Studienreisen oder gemeinsamen Treffen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses.

3.) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2    Mitgliedschaft

1.) Die Gesellschaft besteht aus

a) Einzelmitgliedern,

b) Korporativen Mitgliedern.

Korporative Mitglieder können insbesondere deutsche und koreanische

Firmen, Verbände und Organisationen sein.

2.) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.) Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zu ernennen.

4.) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,

b) durch Austritt; der Austritt muss bis zum 30. Oktober für das folgende Geschäftsjahr schriftlich oder per E-Mail an die Geschäftsstelle oder an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Gesellschaft erklärt werden,

c) durch Ausschluss; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen. Gegen den Ausschluss kann auf der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

§3   Organe und Institutionen der Gesellschaft

1.) Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie wählt insbesondere den Vorstand und setzt die Höhe der Beiträge für Einzelmitglieder und korporative Mitglieder fest. Bei der Vorstandswahl ist eine Blockwahl zulässig, wenn kein Mitglied in der Mitgliederversammlung Einzelabstimmung verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ihre Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per Email und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Aktivitäten der Gesellschaft sollen durch Beiträge und darüber hinaus durch Spenden finanziert werden.

Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder, korporative Mitglieder haben eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche die Gesellschaft betreffenden Fragen soweit in dieser Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung soll ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

3.) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, einen Geschäftsführer, einen Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder für zwei Jahre.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand gibt sich in seiner ersten Sitzung nach der Jahreshauptversammlung eine Geschäftsordnung.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich statt.

Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und tagt gemeinsam mit dem Vorstand.

5.) Innerhalb der Gesellschaft besteht ein Juniorenkreis, der sich der gegenseitigen Kontaktpflege, insbesondere auch zu den koreanischen Mitgliedern, widmet. Der Juniorenkreis wählt sich einen Leiter und einen Stellvertreter. Beide sind Mitglied des Vorstandes der DKGH und als Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

6.) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.

§4   Auflösung der Gesellschaft

1.) Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zwecks einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufheben des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Ost-asiatischen Verein Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Genereller Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Stand: 27.06.2022 (aktualisiert).

Die Satzung ist entsprechend dem Änderungsbeschluss vom 22.10.2020 freigegeben.

16.02.1984:     Gründungsversammlung

13.02.1985 :    Änderung und Ergänzung des § 1 der Satzung (Änderung von Punkt 4 und Ergänzung um die Punkte. 5 + 6)

06.05.2008:     Änderung des § 1 der Satzung (Punkt 1)

Änderung und Ergänzung des § 1 der Satzung (Punkt 2)

Änderung des § 1 der Satzung (Punkte 3 – 5 )

Änderung des § 2 der Satzung (Punkt 2)

Änderung und Ergänzung des § 3 der Satzung  (Punkt 1 + 2

21.03.2014:     Änderung und Ergänzung des § 3 der Satzung (Punkt 3 + 5)

20.03.2017:     Änderung des § 1 der Satzung (Punkt 2)

Änderung des § 4 der Satzung (Punkt 2)

22.10.2020:     Änderung des § 2 der Satzung (Punkt 4.) b))

Änderung des § 3 der Satzung (Punkt 3)

(Punkt6)

Ergänzung genereller Hinweis